
Ausbildung für Lastkraftwagen
C
- Vorbesitz: Klasse B / bF 17
- Mindestalter: 21 Jahre oder 18 Jahre (§ 10 (1) lfd. Nr. 7 FeV / § 2 BKrFQG)
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die zur Beförderung von acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
CE
- Vorbesitz: Klasse C
- Mindestalter: 21 Jahre oder 18 Jahre (§ 10 (1) lfd. Nr. 7 FeV / § 2 BKrFQG)
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg besteht.